Unternehmen durch Click-Wrap-Lizenzvereinbarung gebunden, obwohl diese vom Anbieter per Mausklick akzeptiert wurde
Ein Bundesgericht entschied kürzlich, dass ein Unternehmen an ungünstige Bedingungen in einer Click-Wrap-Lizenzvereinbarung gebunden war, obwohl ein Mitarbeiter des Softwareanbieters die Software installiert und die Lizenzvereinbarung per Mausklick akzeptiert hatte. (Via Viente Taiwan LP gegen United Parcel Service Inc., E.D. Tex., Nr. 08-301, 17.02.2009). Dementsprechend war die Gerichtsstandsklausel in der Lizenzvereinbarung durchsetzbar, und der Kunde/Lizenznehmer war verpflichtet, den Rechtsstreit am vom Anbieter bevorzugten Ort in Atlanta zu führen und nicht in Texas, wo der Kunde die Klage eingereicht hatte.
Damit die Parteien einen gültigen Vertrag abschließen können, müssen die folgenden Elemente vorhanden sein: (1) ein Angebot; (2) eine Annahme; (3) eine Willensübereinstimmung; (4) die Zustimmung jeder Partei zu den Bedingungen; und (5) die Unterzeichnung und Aushändigung des Vertrags mit der Absicht, dass er für beide Seiten verbindlich ist. Der Kunde/Lizenznehmer argumentierte, dass keine Willensübereinstimmung vorlag, da er die Bedingungen der Lizenzvereinbarung nie überprüfen und somit auch nicht zustimmen konnte. Vielmehr installierte ein Mitarbeiter von UPS die Software und akzeptierte die Lizenzvereinbarung per Mausklick.
Das Gericht gab UPS Recht und befand, dass der Lizenznehmer aus drei Gründen an die Click-Wrap-Vereinbarung gebunden war:
- Die Anforderung eines „Klick-Setup-Prozesses, der die Nutzungsbedingungen enthält, dürfte für niemanden, der jemals Software auf einem Computer installiert hat, eine Überraschung sein, geschweige denn für die Mitarbeiter eines hoch entwickelten Unternehmens, das international tätig ist.“ Daher hätte der Kunde wissen müssen, dass bei der Installation der Software die Nutzungsbedingungen angezeigt werden.
- Der Kunde hat den UPS-Mitarbeiter während des Installationsvorgangs wahrscheinlich beaufsichtigt und war sich daher zumindest allgemein bewusst, dass die Nutzung der Software die Zustimmung zur Lizenzvereinbarung erforderte.
- Vor allem aber nutzte der Kunde die Software zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit und profitierte somit von den Vorteilen des Vertrags. Es wäre ungerecht, dem Kunden zu gestatten, von Teilen des Vertrags zu profitieren, während er andere Teile ablehnen kann.
Fazit
Unternehmen sollten darauf achten, dass sie nicht versehentlich an eine Click-Wrap-Vereinbarung eines Anbieters mit ungünstigen Bedingungen wie Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungsausschlüssen, Verzicht auf Rechte und Rechtsmittel, Gerichtsstandsklauseln usw. gebunden werden. Dieser Fall zeigt, dass Unternehmen an Click-Wrap-Vereinbarungen von Lizenzgebern gebunden sein können, selbst wenn sie die Vereinbarung weder gelesen noch per Mausklick akzeptiert haben. Um dies zu vermeiden, sollten Kunden separate Lizenzvereinbarungen mit fairen Bedingungen aushandeln und abschließen, einschließlich einer Klausel, dass die Bedingungen der separat ausgehandelten Lizenzvereinbarung alle mit der Software verbundenen Click-Wrap-Vereinbarungen ersetzen und aufheben.
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