Da der Sommer vor der Tür steht, müssen Arbeitgeber daran denken, proaktiv gegen Hitzegefahren am Arbeitsplatz vorzugehen. Wir haben letzten Sommer im Work Knowledge Blog über dieses Thema geschrieben. Die OSHA regelt zwar nicht speziell hitzebedingte Erkrankungen und Verletzungen, aber die Behörde hat die Möglichkeit und ist auch bereit, Arbeitgeber gemäß der General Duty Clause zu belangen, wenn diese nicht genug tun, um ihre Mitarbeiter vor Hitzegefahren zu schützen.
Um diesen Gefahren zu begegnen, empfiehltdie OSHA Arbeitgebern generellFolgendes:
- Den Arbeitnehmern Wasser, Ruhepausen und schattige Plätze zur Verfügung stellen;
- Geben Sie neuen oder zurückkehrenden Mitarbeitern eine Eingewöhnungsphase, in der sie sich langsam an die wärmeren Temperaturen gewöhnen können.
- Erstellen Sie einen Notfallplan und schulen Sie Ihre Mitarbeiter angemessen in Bezug auf Hitzekrankheiten und Verletzungsprävention.
- Beobachten Sie Ihre Mitarbeiter auf Symptome von Hitzekrankheiten und Verletzungen.
Weitere OSHA-Anforderungen können ebenfalls für Hitzegefahren gelten. Siehe z. B. 29 C.F.R. § 1910.151(b) (verpflichtet Arbeitgeber, eine Person angemessen in Erster Hilfe zu schulen, wenn sich keine Krankenstation, Klinik oder kein Krankenhaus in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befindet); 29 C.F.R. 1910.132(d) (verpflichtet einen Arbeitgeber, bei der Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung („PSA“) für die auszuführenden Arbeiten spezifische Gefahren zu bewerten und zu berücksichtigen). Wenn Sie Fragen zur Anwendung dieser oder anderer OSHA-Vorschriften auf Ihr Unternehmen oder dazu haben, wie Sie mit Hitzegefahren am Arbeitsplatz aus Compliance-Sicht umgehen sollten, kann Ihnen ein mit den OSHA-Vorschriften vertrauter Anwalt weiterhelfen.