CARES-Gesetz: Verpflichtung gemeinnütziger Arbeitgeber zur Erstattung von Arbeitslosenunterstützung
Gemäß dem CARES-Gesetz (Coronavirus Aid, Relief, and Economic Security Act) übernimmt die Bundesregierung 50 % der erstattungsfähigen Arbeitslosenunterstützung vom 13. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für diejenigen gemeinnützigen Arbeitgeber, die die „Erstattungsmethode” für die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung anwenden (diese gemeinnützigen Arbeitgeber haben sich dafür entschieden, die Kosten für die Arbeitslosenunterstützung zu übernehmen, um keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen zu müssen). Der CARES Act räumt den Bundesstaaten Flexibilität bei der Erhebung der restlichen 50 % ein.
Der CARES Act sieht auch zusätzliche Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer vor, aber diese erweiterten Leistungen (einschließlich einer zusätzlichen wöchentlichen Leistung in Höhe von 600 US-Dollar und einer zusätzlichen Arbeitslosenunterstützung für 13 Wochen) werden von der Bundesregierung gezahlt und müssen nicht vom gemeinnützigen Arbeitgeber erstattet werden. Wir analysieren diese zusätzlichen Arbeitslosenunterstützungen und die Änderungen der CARES Act in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenunterstützung in einem separaten Kundenhinweis.
Hintergrund
Die Arbeitslosenversicherung unterliegt sowohl Bundes- als auch Landesgesetzen. Sie wird auf Landesebene verwaltet, wobei sich die einzelnen Landesprogramme geringfügig voneinander unterscheiden. Die Arbeitslosensteuer ist für gewinnorientierte Unternehmen (mit einigen wenigen Ausnahmen) allgemein vorgeschrieben, kann jedoch für gemeinnützige Organisationen etwas anders funktionieren.
Bestimmte gemeinnützige Organisationen unterliegen überhaupt nicht den Bestimmungen zur Arbeitslosensteuer oder -versicherung. Dazu gehören:
- Gemeinnützige Organisationen mit weniger als vier Mitarbeitern
- Kirchen, kirchliche Hilfsorganisationen und religiöse Schulen
Andere gemeinnützige Organisationen müssen Arbeitslosenversicherungssteuer zahlen, es sei denn, sie entscheiden sich für die „Erstattungsmethode“ für Arbeitslosenunterstützung. Bei der Erstattungsmethode zahlt die gemeinnützige Organisation keine Arbeitslosenversicherungssteuer, muss jedoch dem Staat alle an ehemalige Mitarbeiter gezahlten Arbeitslosenunterstützungen erstatten.
Die Bundesstaaten haben Gesetze verabschiedet, die diese allgemeine Erstattungsstruktur vorsehen, wobei es gewisse bundesstaatsspezifische Abweichungen gibt. Viele gemeinnützige Arbeitgeber entscheiden sich für die Erstattungsmethode für Arbeitslosenunterstützung, da diese gemeinnützigen Arbeitgeber in der Regel Geld sparen würden, wenn sie keine regelmäßigen Arbeitslosenversicherungsbeiträge an den Bundesstaat zahlen müssten.
Ein gemeinnütziger Arbeitgeber, der sich für die Erstattungsmethode entschieden hat und zahlreiche Mitarbeiter beurlaubt oder entlässt, könnte mit einer erheblichen Belastung konfrontiert sein, wenn er dem Staat die an ehemalige Mitarbeiter gezahlten Arbeitslosenunterstützungen erstatten muss.
Ein gemeinnütziger Arbeitgeber kann dieses Problem in der Regel nicht umgehen, indem er die Arbeitszeit eines Mitarbeiters kürzt oder ihn beurlaubt. Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld variieren zwar von Bundesstaat zu Bundesstaat, aber das Grundprinzip der staatlichen Gesetze lautet, dass Arbeitslosengeld für diejenigen Arbeitnehmer verfügbar ist, die „arbeitsfähig” und „verfügbar” sind, aber keine Arbeit finden können. Wie in unserem begleitenden Kundenhinweis erläutert, hat sich das CARES-Gesetz auf die staatlichen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld ausgewirkt.
Bestimmungen des CARES-Gesetzes
Das CARES-Gesetz enthält die folgenden Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslosenunterstützung, die nach der Erstattungsmethode gezahlt wird:
- Die Bundesregierung übernimmt 50 % der Leistungen, die an ehemalige Mitarbeiter der gemeinnützigen Organisation gezahlt werden (die gemeinnützige Organisation muss die anderen 50 % erstatten), und zwar für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
- Die Bundesstaaten können die restlichen 50 % der Leistungen flexibel einziehen.
Der CARES Act hat außerdem die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs in den meisten Bundesstaaten von 26 Wochen (üblich in den meisten Bundesstaaten) auf 39 Wochen bis Ende 2020 verlängert. Darüber hinaus hat der CARES Act das wöchentliche Arbeitslosengeld bis zum 31. Juli 2020 um 600 Dollar erhöht. Gemeinnützige Organisationen, die sich für eine Erstattungsfinanzierung entschieden haben, müssen diese zusätzlichen Leistungen nicht an den Staat zurückzahlen (da sie vollständig von der Bundesregierung finanziert werden).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine gemeinnützige Organisation ihre Optionen sorgfältig abwägen und sich im Zusammenhang mit geplanten Entlassungen oder Beurlaubungen ihrer Mitarbeiter von einem Rechtsberater beraten lassen sollte. Im Rahmen des CARES Act und des Families First Coronavirus Response Act stehen Arbeitgebern verschiedene Leistungen zur Verfügung, die diese Entscheidung beeinflussen könnten. Darüber hinaus sollte die gemeinnützige Organisation bei ihrer Entscheidung auch die Sozialleistungen für Mitarbeiter und die potenzielle Belastung durch die Erstattung von Arbeitslosengeld berücksichtigen.
Die jeweiligen Websites der staatlichen Arbeitslosenbehörden finden Sie hier. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Foley oder an die unten aufgeführten Kollegen von Foley. Weitere Online-Ressourcen, die Ihnen bei der weltweiten Beobachtung der Ausbreitung des Coronavirus helfen können, finden Sie auf den Websites der CDC und der Weltgesundheitsorganisation.
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