Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sanierungsverfahren (Kapitel 11) in Mexiko
COVID-19 hat dramatische Auswirkungen auf die Weltwirtschaft gehabt, da das Virus Arbeitsplätze und Unternehmen weltweit in vielerlei Hinsicht beeinträchtigt hat und in vielen Sektoren der Weltwirtschaft bald mit Liquiditätsengpässen zu rechnen ist. In diesem Kundenhinweis wird analysiert, wie Gerichte in Mexiko genutzt werden können, um die Anerkennung und Vollstreckung von Chapter-11-Verfahren (oder anderen ähnlichen Sanierungsverfahren, die weltweit durchgeführt werden) zu erreichen, wenn der Antragsteller über Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften in Mexiko verfügt. Die Einleitung bestimmter Verfahren in Mexiko kann es finanziell angeschlagenen Unternehmen ermöglichen, die Wirkungen der automatischen Aussetzung gemäß 11 U.S.C. § 362 des US-Insolvenzgesetzes und andere Arten von Aussetzungsbeschlüssen oder einstweiligen Verfügungen, die außerhalb Mexikos erwirkt wurden, in Mexiko wirksam durchzusetzen, um ausländische oder mexikanische Gläubiger daran zu hindern, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Vermögenswerte und Tochtergesellschaften in Mexiko zum Nachteil des Vermögens des Sanierungsantragstellers zu ergreifen. In vielen Rechtsordnungen ist vorgeschrieben, dass solche Sanierungsverfahren alle Vermögenswerte des Antragstellers umfassen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. In vielen Ländern, darunter auch Mexiko, müssen jedoch zunächst bestimmte Verfahren vor einem mexikanischen Gericht durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte in Mexiko gültig einbezogen und geschützt werden. Dies ähnelt den Verfahren nach Kapitel 15 des US-Insolvenzgesetzes zum Schutz von Vermögenswerten in den USA, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden, das sich in einem ausländischen Restrukturierungsverfahren befindet.
Artikel 279 des mexikanischen Sanierungsgesetzes sieht die Anerkennung eines ausländischen Chapter-11- oder Sanierungsverfahrens in Mexiko vor. Damit eine solche Anerkennung in Mexiko erfolgen kann, muss jedoch ein spezifischer Antrag (der„Anerkennungsantrag”)von der Person, dem Gericht oder der Partei gestellt werden, die mit der Verwaltung der Umstrukturierung oder der Vertretung im Umstrukturierungsverfahren oder -prozess beauftragt wurde (z. B. ein Treuhänder) (der„beauftragte Vertreter”).
Um eine solche Anerkennung zu beantragen, muss der Bevollmächtigte dem mexikanischen Gericht folgende Unterlagen vorlegen:
- Eine beglaubigte Entschließung oder Bescheinigung des ausländischen Insolvenzgerichts, aus der das Bestehen eines solchen ausländischen Verfahrens sowie die Bestellung des bestellten Vertreters hervorgeht;
- In Ermangelung des oben genannten Beschlusses oder Zertifikats jedes andere Dokument, das das Vorliegen eines solchen ausländischen Verfahrens und die Benennung des bestellten Vertreters belegt;
- Eine Erklärung, in der alle ausländischen Verfahren aufgeführt sind, an denen der Antragsteller beteiligt ist und von denen der bestellte Vertreter Kenntnis hat; und
- Eine Übersetzung aller Dokumente, die der Petition beigefügt sind, ins Spanische, erstellt von einem von den mexikanischen Gerichten zugelassenen vereidigten Übersetzer.
Das mexikanische Sanierungsgesetz sieht zwei verschiedene Arten von Verfahren in Mexiko vor, je nachdem, ob der Antragsteller eine Niederlassung, eine Tochtergesellschaft oder eine Mehrheitsbeteiligung an einem mexikanischen Unternehmen (zusammenfassend als„Niederlassung”bezeichnet) hat oder nicht.
Anerkennungsverfahren für Antragsteller mit einer Niederlassung in Mexiko
Nach Einreichung des Anerkennungsantrags muss das mexikanische Gericht die Zulässigkeit des Antrags prüfen, einschließlich der Einhaltung bestimmter Formalitäten, um die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Sanierungsverfahrens in Mexiko zu beantragen. Dies umfasst eine Überprüfung der Qualifikationen und Legitimität des bestellten Vertreters sowie der Echtheit der vorgelegten Dokumente und der Umstände, die mit einem Antrag auf einstweilige oder vorläufige Maßnahmen verbunden sind.
Sobald der Anerkennungsantrag ordnungsgemäß zugelassen ist, nimmt das mexikanische Gericht die folgende Prüfung des Anerkennungsantrags vor:
- Beauftragen Sie die Zustellung der Klage an die Einrichtung, in der die Einrichtung aufgefordert wird, eine Antwort auf die in der Anerkennungsklage enthaltenen Beweise und Behauptungen einzureichen. Darüber hinaus muss die Einrichtung eine Liste mit den Namen ihrer Gläubiger sowie alle Beweise zur Untermauerung der Begründetheit ihrer Antwort erstellen.
- Beantragen Sie die Unterstützung des mexikanischen Bundesinstituts für Sanierungsfachleute, um einen Prüfer (den„Prüfer“) zu bestellen, der durch die Erstellung eines Prüferberichts die aktuelle Finanzlage des Unternehmens unter Berücksichtigung der Bedingungen der Anerkennungsurkunde und der Antwort des Unternehmens bestätigt. Die Ernennung des Prüfers und etwaiger Assistenten muss vom mexikanischen Gericht und den beteiligten Parteien genehmigt und bestätigt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Um dem mexikanischen Gericht den vollständigen Kontext des Falles darzulegen, ist der bestellte Vertreter berechtigt, eine Antwort auf die Behauptungen der Niederlassung zu verfassen, die in ihrer Antwort auf den Anerkennungsantrag dargelegt sind.
- Im Falle eines Antrags auf Unterlassungs- oder einstweilige Verfügung durch den bestellten Vertreter prüft das Gericht dessen Zulässigkeit in dieser Verfahrensphase.
Sobald das mexikanische Gericht die vorangegangene Prüfung abgeschlossen hat, fahren die Parteien mit der Prüfung des Prüferberichts fort. In dieser Phase des Verfahrens besucht der Prüfer die Einrichtungen des Betriebs und überprüft die Finanzunterlagen und Informationen über den Betrieb, um den Prüferbericht zu erstellen und herauszugeben.
Nach der Veröffentlichung des Gutachtens des Prüfers fordert das mexikanische Gericht die Parteien auf, ihre abschließenden Argumente vorzubereiten und vorzulegen. Auf dieser Grundlage entscheidet das mexikanische Gericht, ob das ausländische Sanierungsverfahren für die Niederlassung anerkannt und vollstreckt wird oder nicht.
Anerkennungsverfahren für Antragsteller, die keine Niederlassung in Mexiko haben
Falls der Antragsteller keine Niederlassung, aber Vermögenswerte in Mexiko hat, muss der bestellte Vertreter, der die Anerkennung des ausländischen Verfahrens beantragt, eine Adresse angeben, damit das mexikanische Gericht eine Vorladung ausstellen kann. In dieser Art von Nebenverfahren sind die einzigen Parteien, die vor dem mexikanischen Gericht erscheinen, der bestellte Vertreter und der Antragsteller.
In Fällen, in denen der Antragsteller keine Niederlassung in Mexiko hat, wird es daher weder eine Erklärung oder Entscheidung des mexikanischen Gerichts zur Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Chapter-11-Verfahrens noch einen Besuch eines Prüfers geben, da der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er eine Niederlassung in Mexiko hat. Daher müssen Gläubiger, die Ansprüche gegen diese Vermögenswerte in Mexiko geltend machen möchten, diese Ansprüche grundsätzlich im ausländischen Chapter-11-Verfahren geltend machen.