NCAA aktualisiert Leitlinien zur institutionellen Beteiligung an NIL: Eine Erläuterung
Dieser Artikel wurde ursprünglich vom Sports Business Journal am 4. November 2022 veröffentlicht und wird hier mit Genehmigung erneut veröffentlicht.
Am 26. Oktober veröffentlichte der Vorstand der NCAA Division I aktualisierte Richtlinien zu Namen, Bild und Ähnlichkeit mit dem Titel „NCAA Division I Institutional Involvement in Student Athlete NIL Activities” (Beteiligung der NCAA Division I an NIL-Aktivitäten von studentischen Sportlern). Diese Leitlinien sind nach den am 30. Juni 2021 veröffentlichten vorläufigen NIL-Richtlinien und den Leitlinien zur Beteiligung Dritter vom 9. Mai 2022 die dritte Mitteilung der NCAA zu ihren NIL-Vorschriften.
Die aktualisierten Leitlinien erläutern die bestehenden Richtlinien der NCAA, einschließlich der NCAA-Satzung, und verdeutlichen, wie diese Richtlinien in der Praxis einzuhalten sind. Insbesondere werden in den Leitlinien ausdrücklich zulässige und unzulässige Formen der institutionellen Interaktion mit externen NIL-Einrichtungen hervorgehoben – nämlich NIL-Kollektive, externe institutionelle Rechteinhaber und externe Vertreter. Damit stellen die aktualisierten Leitlinien den bislang detailliertesten Versuch der NCAA dar, klare und transparente Vorschriften zu formulieren, während die sogenannte „NIL-Ära” des College-Sports bereits in ihr zweites Jahr geht.
Die aktualisierten Leitlinien
Die aktualisierten Leitlinien sind in vier Teile gegliedert: (i) Institutionelle Ausbildung und Überwachung; (ii) Institutionelle Unterstützung für NIL-Aktivitäten von studentischen Sportlern; (iii) Institutionelle Unterstützung für NIL-Einrichtungen/Kollektive; und (iv) Verhandlungen, Umsatzbeteiligung und Vergütung.
Im Abschnitt „Institutionelle Bildung und Überwachung“ bestätigt die aktualisierte Richtlinie, dass Hochschulen ihren studentischen Sportlern, NIL-Kollektiven, Förderern und sogar potenziellen studentischen Sportlern Bildungsressourcen zur Verfügung stellen dürfen. Viele Hochschulen bieten ihren studentischen Sportlern bereits Schulungen in den Bereichen Finanzwissen, Steuern und Unternehmertum an, aber die aktualisierte Richtlinie legt ausdrücklich fest, dass die Einrichtungen diese Ressourcen auch Rekruten, Förderern und Dritten zur Verfügung stellen können.
Im Abschnitt „Institutionelle Unterstützung für studentische Sportleraktivitäten“ enthält der Leitfaden wichtige Erkenntnisse darüber, wie Institutionen studentische Sportler bei NIL-Aktivitäten unterstützen können und wo ihre Grenzen liegen. Insbesondere gibt dieser Abschnitt den Institutionen die Freiheit, eng mit externen NIL-Einrichtungen zusammenzuarbeiten, einschließlich der direkten Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen zur Verwaltung von NIL-Marktplätzen und sogar der Vermittlung von Werbemaßnahmen dieser Einrichtungen auf dem Campus. Darüber hinaus können Schulen Werbematerial und Grafiken für studentische Sportler zur Verwendung auf dem NIL-Marktplatz bereitstellen. Dennoch verbietet die Richtlinie den Institutionen eine enge Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen, da es Hochschulen untersagt ist, vertragliche Anforderungen zwischen studentischen Sportlern und Drittanbietern zu kommunizieren oder NIL-Aktivitäten zwischen studentischen Sportlern und Dritten proaktiv zu unterstützen, wenn diese Unterstützung nicht allen Studierenden angeboten wird. Dennoch ermöglicht dieser Abschnitt den Schulen effektiv, NIL-Einrichtungen von Drittanbietern offen zu akzeptieren, während Institutionen zuvor verständlicherweise Bedenken hatten, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Der dritte Abschnitt, „Institutionelle Unterstützung für NIL-Einrichtungen/Kollektive“, geht vielleicht sogar noch weiter, indem er eine neue, freizügigere Beziehung zwischen Hochschulen und externen NIL-Einrichtungen klarstellt. Die Leitlinien erlauben es den Einrichtungen ausdrücklich, NIL-Kollektive bei der Beschaffung von Finanzmitteln zu unterstützen, echte Sponsoring-Beziehungen mit den Einrichtungen einzugehen und sogar in ihrem Namen Treffen mit Hochschulspendern zu vereinbaren. Obwohl die Leitlinien es den Einrichtungen verbieten, NIL-Kollektiven direkt Geld zu spenden oder Mitarbeiter der Sportabteilung direkt für sie arbeiten zu lassen, wird in diesem Abschnitt anerkannt, dass Hochschulen und NIL-Kollektive zum gegenseitigen Nutzen aller Beteiligten zusammenarbeiten können und dies auch bereits tun.
Schließlich enthält der Abschnitt „Verhandlungen, Umsatzbeteiligung und Vergütung“ wichtige Klarstellungen, wonach ein mit einer Schule verbundener Dritter oder Vertreter Rechteinhaber sein kann, jedoch nicht im Namen der studentischen Athleten dieser Schule. Dieser Abschnitt verbietet außerdem ausdrücklich Mitarbeitern der Sportabteilung und verbundenen Dritten, studentische Athleten in NIL-Geschäften zu vertreten, sowie Sportkonferenzen, Einnahmen aus Übertragungs- oder Lizenzrechten mit studentischen Athleten zu teilen.
Mitbringsel
Die größten Nutznießer der aktualisierten Leitlinien dürften NIL-Kollektive und andere NIL-Plattformen von Drittanbietern sein. Vor der Veröffentlichung der Leitlinien hatten einige Hochschulen Bedenken, direkt mit NIL-Drittanbietern zusammenzuarbeiten, da unklar war, wie die zuvor vagen NCAA-Vorschriften durchgesetzt werden könnten. Jetzt haben die Hochschulen die ausdrückliche Zustimmung der NCAA, NIL-Kollektive auf vielfältige Weise zu unterstützen, darunter durch Sponsoring, Lizenz- und Lieferantenverträge sowie durch Aktivitäten auf dem Campus und die Einbindung von Spendern der Universität.
Darüber hinaus müssen Institutionen, die Vereinbarungen mit externen Marketingagenturen oder anderen Einrichtungen getroffen haben, um aktiv Verträge für ihre studentischen Sportler auszuhandeln, möglicherweise die Struktur dieser Beziehungen überdenken. Die neuen Leitlinien könnten so ausgelegt werden, dass sie diese Art von Vereinbarungen verbieten, es sei denn, diese externen Einrichtungen werden aus der direkten Kontrolle der Universität herausgenommen.
Schließlich ist zu beachten, dass die aktualisierten Leitlinien zwar insgesamt zu einer Zunahme der NIL-Aktivitäten führen dürften, die Vorschriften der NCAA jedoch erhebliche Verbote vorsehen, die die kommerziellen Möglichkeiten von studentischen Sportlern einschränken könnten (z. B. das Verbot für Schulen und Rechteinhaber, NIL-Aktivitäten im Namen von studentischen Sportlern durchzuführen). Selbst vernünftige Vorschriften wie die in den aktualisierten Leitlinien dargelegten könnten nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2021 in der Rechtssache NCAA gegen Alston kartellrechtliche Fragen aufwerfen.