Änderungen bei der Aufnahme von Obligationsanleihen in Wisconsin: Vorteile für Kommunen
Kommunen, die allgemeine Schuldverschreibungen gemäß Abschnitt 67.12 (12)[1] der Wisconsin Statutes ausgeben, können nun eine gesetzliche maximale Laufzeit von 20 Jahren in Anspruch nehmen. Das Gesetz 128 von Wisconsin aus dem Jahr 2023 (das„Gesetz”)[2] trat am 23. März 2024 in Kraft und enthielt eine Regelung zur Verlängerung der gesetzlichen maximalen Laufzeit für allgemeine Schuldverschreibungen, die zuvor 10 Jahre betrug. Die maximale Laufzeit für allgemeine Schuldverschreibungen, die gemäß Abschnitt 67.12 (12) ausgegeben werden, entspricht nun der maximalen Laufzeit für allgemeine Schuldverschreibungen gemäß Kapitel 67[3]. Diese neue Gesetzgebung betrifft alle Gemeinden im Sinne von Abschnitt 67.01 (5), darunter Fachhochschulbezirke, Landkreise, Städte, Gemeinden, Schulbezirke, städtische Abwasserbezirke und bestimmte andere kommunale Emittenten.
Während die gesetzliche maximale Laufzeit für allgemeine Schuldverschreibungen und Schuldscheine inzwischen in den meisten Fällen identisch ist, gibt es mehrere Unterschiede zwischen den beiden Arten von Schuldtiteln, die Schuldscheine attraktiver machen, wie im Folgenden näher erläutert wird: (1) Schuldscheine können für jeden öffentlichen Zweck ausgegeben werden, und (2) die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für die Ausgabe sind für Schuldscheine weniger aufwendig.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes mussten Kommunen häufig sowohl allgemeine Schuldverschreibungen als auch Schuldscheine ausgeben, um ihre geplanten Projekte zu finanzieren, da für Schuldverschreibungen gemäß Kapitel 67 gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der förderfähigen Projekte galten. Schuldscheine hingegen wurden zur Finanzierung anderer öffentlicher Zwecke verwendet, die nicht für eine Anleihefinanzierung in Frage kamen, wie z. B. Fahrzeuge, Möbel, Ausrüstung, Technologie und Software sowie Bau- und Renovierungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden, wobei die maximale Laufzeit auf 10 Jahre begrenzt war. Jetzt können mit einer einzigen Emission steuerbefreiter Schuldscheine alle geplanten Projekte einer Gemeinde für einen Zeitraum von 20 Jahren finanziert werden[4].
Da gemäß Abschnitt 67.12 (12) für die Ausgabe von allgemeinen Schuldverschreibungen keine vorläufigen Beschluss- oder Referendumsanforderungen bestehen, kann eine Gemeinde geplante Projekte möglicherweise durch einen weniger strengen Kreditaufnahmeprozess finanzieren und ihren Kreditaufnahmezeitraum durch eine einmalige Ausgabe von Schuldverschreibungen verkürzen, anstatt sowohl Anleihen als auch Schuldverschreibungen auszugeben.
Für Kommunen, die die Ausgabe von allgemeinen Schuldverschreibungen in Betracht ziehen, gibt es viele Überlegungen. Das Team für öffentliche Finanzen von Foley & Lardner LLP steht Kommunen bei der Umsetzung der neuen Gesetzgebung zur Seite und beantwortet alle Fragen, die Emittenten im Zusammenhang mit kommunalen Anleihen haben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dana Lach unter [email protected] oder 414-297-5206, Jessica Lothman unter [email protected] oder 414-297-5031 oder Sandy Lundberg unter [email protected] oder 414-297-5797.
[1] Wisconsin Statutes Chapter 67, verfügbar unter https://docs.legis.wisconsin.gov/statutes/statutes/67. Alle in diesem Artikel genannten Abschnitte beziehen sich auf die Wisconsin Statutes.
[2] Wisconsin Act 128 von 2023, abrufbar unter https://docs.legis.wisconsin.gov/2023/related/acts/128.
[3] Ausgenommen Anleihen, deren Laufzeit 50 Jahre betragen darf.
[4] Vorausgesetzt, dass alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anforderungen gemäß Kapitel 67 und dem Internal Revenue Code, und dass die finanzierten Projekte eine Finanzierung über 20 Jahre ermöglichen.