Endgültige Vorschriften für neue Steuergutschriften für die Erzeugung sauberer Energie und Investitionen
Letzte Woche haben die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service („IRS“) und das Finanzministerium die mit Spannung erwarteten endgültigen Vorschriften für die Steuergutschrift für die Erzeugung sauberer Elektrizität gemäß Abschnitt 45Y des Internal Revenue Code von 1986 in seiner geänderten Fassung (der„Code“) und die Steuergutschrift für Investitionen in saubere Elektrizität gemäß Abschnitt 48E des Code (die„endgültigen Vorschriften“) veröffentlicht, die hier zu finden sind. Die endgültigen Vorschriften folgen auf die Veröffentlichung der vorgeschlagenen Vorschriften („vorgeschlagene Vorschriften“) im Juni letzten Jahres. Die endgültigen Vorschriften enthalten Klarstellungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „qualifizierte Anlage“ und des Mechanismus zur Berechnung der Treibhausgasemissionsraten für qualifizierte Anlagen, wobei eine vollständige Analyse der Treibhausgasanforderungen den Rahmen dieses Blogbeitrags sprengen würde. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Exekutive mit dem Amtsantritt der neuen Regierung diese endgültigen Vorschriften überprüfen und möglicherweise aufheben könnte, obwohl die Trump-Regierung bisher weder öffentlich ihre Unterstützung noch ihre Ablehnung bekundet hat.
Die endgültigen Vorschriften gelten im Allgemeinen für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden und während eines Steuerjahres, das am oder nach dem 15. Januar 2025 endet. Bestimmte Vorschriften in Bezug auf die „Ein-Megawatt-Ausnahme“ gemäß Abschnitt 1.45Y-3 der endgültigen Vorschriften und in Bezug auf qualifizierte Anlagen mit integrierten Betrieben haben jedoch ein verzögertes Anwendungsdatum, das 60 Tage nach Veröffentlichung der endgültigen Vorschriften liegt.
Als die Abschnitte 45Y und 48E des Gesetzes ursprünglich verabschiedet wurden, haben wir einen Blogbeitrag veröffentlicht, in dem die neuen Bestimmungen beschrieben werden. Dieser ist hier verfügbar. Im Folgenden finden Sie eine kurze, allgemeine Zusammenfassung der Vorschriften in Abschnitt 45Y und Abschnitt 48E, die jedoch nicht alle Anforderungen für die Kreditqualifizierung beschreibt. Die Vorschriften in den Abschnitten 45Y und 48E des Gesetzes gelten für qualifizierte Einrichtungen, deren Bau und Inbetriebnahme jeweils für Zwecke der Bundessteuer am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Daher sollten qualifizierte Einrichtungen, deren Bau vor dem 1. Januar 2025 begonnen oder die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, weiterhin generell die Vorschriften in Abschnitt 45 des Steuergesetzes für die Produktionssteuergutschrift (Production Tax Credit,„PTC“) oder in Abschnitt 48 des Steuergesetzes für die Investitionssteuergutschrift (Investment Tax Credit,„ITC“) beachten, soweit zutreffend.
Die Steuergutschriften gemäß den Abschnitten 45Y und 48E gelten für alle qualifizierten Anlagen, die zur Stromerzeugung genutzt werden, am oder nach dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen werden und eine voraussichtliche Treibhausgasemissionsrate von höchstens null aufweisen. Im Falle von Abschnitt 48E ist auch eine qualifizierte Energiespeicheranlage steuerbegünstigt. Zu den qualifizierten Anlagen gehören auch alle Kapazitätserweiterungen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen werden.
Die Steuergutschrift gemäß Abschnitt 45Y entspricht im Wesentlichen der PTC, da es sich um eine Gutschrift handelt, die auf dem von einer qualifizierten Anlage erzeugten Strom basiert, und die Steuergutschrift gemäß Abschnitt 48E entspricht im Wesentlichen der ITC, da es sich um eine Gutschrift handelt, die auf der Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen in einer qualifizierten Anlage basiert, wobei es in jedem Fall einige Unterschiede gibt. Der Gutschriftbetrag für jede Steuergutschrift wird im Allgemeinen auf die gleiche Weise berechnet wie die ITC oder PTC, je nach Anwendbarkeit. Der Kreditbetrag wird jedoch (wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt) schrittweise abgeschafft, je nachdem, wann nach dem „anwendbaren Jahr” mit dem Bau einer qualifizierten Anlage begonnen wird. Gemäß den Abschnitten 45Y und 48E des Gesetzes ist das anwendbare Jahr das spätere der folgenden Jahre: (i) das Kalenderjahr, in dem die jährlichen Treibhausgasemissionen aus der Stromerzeugung in den Vereinigten Staaten um 75 % gegenüber dem Niveau von 2022 reduziert werden, oder (ii) 2032.
| Jahr nach dem jeweiligen Jahr, in dem mit dem Bau begonnen wurde | Erstens | Zweitens | Dritter | Danach |
| Prozentualer Anteil der verbleibenden Gutschrift | 100% | 75% | 50% | 0% |
Die endgültigen Vorschriften wenden viele der historischen Regeln der Abschnitte 45 und 48 des Kodex an, einschließlich der Regeln zum Grundkreditbetrag – 0,3 Cent pro kWh Strom (vorbehaltlich Inflationsanpassungen) gemäß Abschnitt 45Y und 6 % gemäß Abschnitt 48E. Diese Gutschriftssätze können in beiden Fällen erhöht werden, wenn entweder die 1-MW-(AC)-Ausnahme oder die geltenden Lohnanforderungen erfüllt sind – bis zu 1,5 Cent pro kWh Strom (vorbehaltlich Inflationsanpassungen) gemäß Abschnitt 45Y und 30 % gemäß Abschnitt 48E. Bonusgutschriften für Energiegemeinschaften und inländische Inhalte können diese Gutschriftssätze ebenfalls erhöhen, obwohl es wichtige Unterschiede in der Anwendung dieser Vorschriften gibt.
Im Folgenden werden einige wichtige Aspekte der endgültigen Vorschriften hervorgehoben.
Wichtige Vorschriften gemäß Abschnitt 45Y
- Gemäß Abschnitt 45Y kann eine Anlage, die ursprünglich mit mehr als null Treibhausgasemissionen betrieben wird (und daher nicht für die Gutschrift gemäß Abschnitt 45Y in Frage kommt), später als qualifizierte Anlage behandelt werden – und somit für die Gutschrift gemäß Abschnitt 45Y in Frage kommen –, wenn sie die Anforderungen in einem beliebigen Steuerjahr innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren erfüllt, der mit dem Datum der ursprünglichen Inbetriebnahme der Anlage beginnt. Wenn beispielsweise eine ansonsten qualifizierte Anlage in den ersten drei Betriebsjahren (z. B. 2025–2027) mehr als null Treibhausgasemissionen aufweist, dann aber so modernisiert wird, dass sie die Anforderung der Null-Treibhausgasemissionen erfüllt, kann die Gutschrift gemäß Abschnitt 45Y für die Jahre 4 bis 10 des Betriebs (in diesem Beispiel 2028–2034) geltend gemacht werden.
- Ähnlich wie beim PTC muss der Steuerzahler den in einer qualifizierten Anlage erzeugten Strom an eine nicht verbundene Person verkaufen. Abweichend von den Vorschriften in Abschnitt 45 sehen das Gesetz und die endgültigen Vorschriften jedoch vor, dass im Falle einer qualifizierten Anlage, die mit einem Messgerät ausgestattet ist, das einer nicht verbundenen Person gehört und von dieser betrieben wird, die Gutschrift gemäß Abschnitt 45Y des Gesetzes für Strom gilt, der in einer qualifizierten Anlage erzeugt und vom Steuerzahler verkauft, verbraucht oder gespeichert wird. Obwohl diese Regelung den Steuerzahlern eine gewisse Flexibilität bietet, lehnte es die IRS ab, die Regelung gemäß Abschnitt 45 aus der IRS-Mitteilung 2008-60 zu übernehmen, wonach Stromverkäufe als Verkäufe an einen nicht verbundenen Steuerzahler behandelt werden, wenn der Stromerzeuger Strom an eine verbundene Person zum Weiterverkauf an eine mit dem Erzeuger nicht verbundene Person verkauft.
Wichtige Vorschriften gemäß Abschnitt 48E
- In den endgültigen Vorschriften werden „qualifizierte Anlagen“ und „Energiespeichertechnologie“ („EST“) separat definiert und behandelt. Dementsprechend erlaubt Abschnitt 48E keine kombinierten Solar- und Speicheranlagen – jede Anlage muss die Steuergutschrift gemäß Abschnitt 48E separat als „qualifizierte Anlage“ oder „EST“ beantragen, je nach Anwendbarkeit. Diese Regel könnte Auswirkungen auf die Anwendung der geltenden Lohn- und Ausbildungsanforderungen, die Berechtigung zum Erhalt von Zuschlägen für inländische Inhalte und die Berechtigung zum Erhalt von Zuschlägen für Energiegemeinschaften haben.
- Ebenso definieren die endgültigen Vorschriften „Einheit einer qualifizierten Anlage“ als alle Komponenten einer funktional voneinander abhängigen Immobilie und den Begriff „qualifizierte Anlage“ als eine Einheit einer qualifizierten Anlage plus integrale Teile. Dies ist von Bedeutung, da die Erfüllung der geltenden Lohn- und Ausbildungsanforderungen, die Berechtigung zum Erhalt eines Zuschlags für inländische Inhalte und die Berechtigung zum Erhalt eines Zuschlags für Energiegemeinschaften jeweils auf der Grundlage einer „qualifizierten Anlage“ bestimmt werden. In vielen Fällen bedeutet dies beispielsweise, dass die Anforderungen hinsichtlich des vorherrschenden Lohns und der Ausbildung, der inländischen Inhalte und der Energie-Gemeinschaft für eine Solaranlage auf der Ebene des Wechselrichters gemessen werden und nicht auf Projektbasis, wie es für die ITC gemäß Abschnitt 48 des Code erforderlich ist. Obwohl diese Regel in den vorgeschlagenen Vorschriften enthalten war, baten viele Kommentatoren die IRS, für die Zwecke von Abschnitt 48E eine Form der Aggregation (ähnlich den Regeln für Energieprojekte gemäß Abschnitt 48) zuzulassen. Die IRS lehnte diesen Antrag ab, und die Regeln in den endgültigen Vorschriften erfordern nun eine sehr sorgfältige Planung in Bezug auf den geltenden Lohn und die Lehrlingsausbildung, den Zuschlag für inländische Inhalte und den Zuschlag für die Energiegemeinschaft.
- Darüber hinaus sind gemäß den endgültigen Vorschriften die Kosten für qualifizierte Verbindungsanlagen (die in den endgültigen Vorschriften für Abschnitt 48 ähnlich definiert sind) nur für „qualifizierte Anlagen” ITC-förderfähig. Für EST sind die Kosten für Verbindungsanlagen nicht für die Steuergutschrift gemäß Abschnitt 48E förderfähig. Auch dies unterscheidet sich von der Anwendung der ITC für qualifizierte Verbindungsanlagen für Energiespeichertechnologien, die gemäß Abschnitt 48 des Gesetzes für die ITC förderfähig sind.
Wichtige Regeln für Abschnitt 45Y und 48E
- Die endgültigen Vorschriften übernehmen die Regel aus den vorgeschlagenen Vorschriften, dass die folgenden Arten oder Kategorien von Anlagen als Anlagen mit einer Emissionsrate von höchstens null behandelt werden können: Wind-, Solar-, Wasserkraft-, Meeres- und hydrokinetische Energie, Geothermie, Kernspaltung, Fusionsenergie und bestimmte Anlagen zur Rückgewinnung von Abfallenergie. Für Arten oder Kategorien von Anlagen, die oben nicht aufgeführt sind, müssen sich Steuerzahler auf die jährliche Tabelle stützen, in der die zum Zeitpunkt des Baubeginns der Anlage geltenden Treibhausgasemissionsraten aufgeführt sind, oder, falls diese nicht in der jährlichen Tabelle aufgeführt sind, auf die vom Minister für die jeweilige Anlage des Steuerzahlers festgelegte vorläufige Emissionsrate.
- Darüber hinaus bestätigen die endgültigen Vorschriften für die oben nicht aufgeführten Arten oder Kategorien von Anlagen, dass bestimmte Treibhausgasemissionen von der Anforderung ausgenommen sind, dass die Treibhausgasrate nicht größer als null sein darf, darunter beispielsweise Emissionen, die vor Aufnahme des kommerziellen Betriebs entstehen, sowie Emissionen aus routinemäßigen Betriebs- und Wartungsaktivitäten.
- Sowohl Abschnitt 45Y als auch Abschnitt 48E stützen sich auf die bestehenden Vorschriften zu ortsüblichen Löhnen und Ausbildungsplätzen, die in den Abschnitten 45(b)(7) und (8) des Steuergesetzes sowie in den Abschnitten 1.45-7, 1.45-8 und 1.45-12 sowie 1.48-13 der Treasury Regulations, mit der Ausnahme, dass, wie oben in Bezug auf Abschnitt 48E erwähnt, der vorherrschende Lohn und die Lehrlingsausbildung auf der Ebene der qualifizierten Einrichtung und nicht auf der Ebene des Energieprojekts gemessen werden (wie es für die ITC der Fall war).
- Für die Ausnahme von 1 MW (AC) gemäß den Abschnitten 45Y und 48E enthalten die endgültigen Vorschriften ähnliche Regeln für die Berechnung der Nennleistung wie in den endgültigen Vorschriften gemäß Abschnitt 48. Die endgültigen Vorschriften sehen jedoch auch vor, dass die Nennleistung einer qualifizierten Anlage mit „integriertem Betrieb” mit einer anderen qualifizierten Anlage anhand der Gesamtnennleistung jeder qualifizierten Anlage berechnet werden muss. Eine qualifizierte Anlage gilt als „integriert” mit einer anderen qualifizierten Anlage, wenn die qualifizierten Anlagen über die gleiche Technologie verfügen und (1) sich im Besitz derselben oder verbundener Steuerzahler befinden, (2) im selben Steuerjahr in Betrieb genommen wurden und (3) den von den qualifizierten Anlagen erzeugten Strom über denselben Netzanschlusspunkt übertragen, wenn sie an das Netz angeschlossen sind, oder denselben Endverbraucher versorgen können, wenn sie nicht an das Netz angeschlossen sind oder wenn sie Strom direkt an einen Endverbraucher hinter dem Zähler liefern. Diese Vorschriften treten erst am 16. März 2025 in Kraft.
- Sowohl Abschnitt 45Y als auch Abschnitt 48E übernehmen die bekannte 80/20-Regel, die besagt, dass eine Anlage als ursprünglich in Betrieb genommen gelten kann, selbst wenn die Einheit der qualifizierten Anlage einige gebrauchte Komponenten enthält, vorausgesetzt, der Marktwert der gebrauchten Komponenten der Einheit der qualifizierten Anlage beträgt nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Einheit der qualifizierten Anlage (der sich aus der Summe der Kosten der neuen Komponenten der Immobilie und dem Wert der gebrauchten Komponenten der Immobilie, die in der qualifizierten Anlage enthalten sind, ergibt).
Das Foley-Team wird die Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen endgültigen Vorschriften weiterhin beobachten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen der hier aufgeführten Anwälte.