Klärung der Urheberrechtsfähigkeit von KI-gestützten Werken
Der lang erwartete zweite Bericht des US-amerikanischen Copyright Office, in dem die durch künstliche Intelligenz (KI) aufgeworfenen Fragen bewertet werden, stellt klar, dass rein durch KI generierte Werke nicht urheberrechtlich geschützt werden können und dass die Urheberrechtsfähigkeit von KI-unterstützten Werken vom Grad der menschlichen kreativen Mitwirkung abhängt, die in das Werk eingeflossen ist.
Mit dem Aufkommen von Mainstream-Plattformen für generative KI suchen Kreative, Künstler, Produzenten und Technologieunternehmen nach Klarheit darüber, ob mit KI geschaffene Werke urheberrechtlich geschützt werden können. In seinem jüngsten Bericht kommt das Copyright Office zu dem Schluss, dass die bestehenden Urheberrechtsgesetze und -grundsätze für die Frage der Urheberrechtsfähigkeit von KI-Ergebnissen gut geeignet sind, und schlägt vor, dass KI bei der Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden kann, solange das erforderliche Maß an menschlicher kreativer Ausdruckskraft gegeben ist. Der Bericht des Copyright Office stellt auch klar, dass sich der Urheberrechtsschutz nicht auf rein computergenerierte Werke erstreckt. Stattdessen muss die Urheberrechtsfähigkeit von Fall zu Fall geprüft werden, indem analysiert wird, ob ein Werk über die erforderliche menschliche kreative Ausdruckskraft und Originalität verfügt, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Eine solche intensive Analyse ermöglicht es dem bestehenden US-amerikanischen Urheberrecht, sich an Werke anzupassen, die mit neuen Technologien geschaffen wurden.
Bei der Erstellung des Berichts berücksichtigte das Copyright Office die Beiträge von über 10.000 Interessengruppen, die Klarheit über den Schutz von Werken für Lizenz- und Verletzungszwecke suchten. Dieser Bericht befasst sich nicht mit Fragen der fairen Nutzung bei der Schulung von KI-Systemen oder der Urheberrechtshaftung im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen; diese Themen werden voraussichtlich in separaten Veröffentlichungen behandelt.
Bericht über die Urheberrechtsfähigkeit von KI-Ergebnissen
Der Bericht des Copyright Office untersucht die grundlegende Frage der Urheberrechtsfähigkeit, d. h. ob ein Werk geschützt und mit Rechten ausgestattet werden kann, die gegenüber späteren Kopierern durchsetzbar sind, was wichtige politische Fragen zu den Anreizen des Urheberrechts und zur Geschichte neuer Technologien aufwirft. Insgesamt stellt das Copyright Office klar, dass die tangentiale Nutzung von KI-Technologie nachfolgende Werke nicht vom Schutz ausschließt, sondern dass der Umfang des Schutzes vielmehr von der Art und dem Ausmaß der menschlichen Ausdrucksweise abhängt, die dem Werk hinzugefügt wurde.
I. Umfang des Berichts
Das Copyright Office versuchte, mehrere übergeordnete Fragen zur Urheberrechtsfähigkeit von KI-Ergebnissen zu klären, darunter:
- Ob die Urheberrechtsklausel der Verfassung KI-generierte Werke schützt.
- Kann KI Urheber eines Urheberrechts sein?
- Wenn ein zusätzlicher Schutz für KI-Generationen empfohlen wird, welche Ergänzungen sind dann erforderlich?
- Wenn Änderungen am Standard für menschliche Urheberschaft erforderlich sind.
II. Der Standard für die Urheberrechtsfähigkeit und die aktuelle KI-Technologie
Menschliche Urheberschaft – Für den Urheberrechtsschutz eines Werks ist nur ein geringes Maß an menschlicher Kreativität oder „Urheberschaft“ erforderlich, und das Copyright Office ist der Ansicht, dass die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewertung von KI-generierten Ergebnissen relevant sind. Insbesondere ist das Copyright Office der Ansicht, dass die Feststellung, ob der Urheberschaftsstandard für die Urheberrechtsfähigkeit erfüllt ist, vom Grad der menschlichen expressiven Einflussnahme auf das Werk abhängt.
Beispielsweise sind die Anordnung, die Beleuchtung, das Timing und die Nachbearbeitung durch einen Fotografen allesamt Anzeichen für den menschlichen Ausdruck, der für den Urheberrechtsschutz erforderlich ist, auch wenn die Kamera technisch gesehen bei der Aufnahme des Fotos „hilft“.[1] Andererseits begründen Fotos, die von Tieren aufgenommen wurden, aufgrund ihres nicht-menschlichen Status keine Urheberschaft des Tieres.[2] Ebenso enthalten „göttliche Botschaften” von angeblichen Geistern nicht die erforderliche menschliche Kreativität, um als Urheberschaft zu gelten.[3] Im Zusammenhang mit KI führt der Einsatz neuer Technologien, ähnlich wie bei einem Fotografen, der eine Kamera benutzt, nicht automatisch zu einem Mangel an Urheberschaft, aber ähnlich wie bei einem Affen, der ein Foto macht, können nicht-menschliche Maschinen keine Urheber sein, und daher können Ausdrucksformen, die ausschließlich von KI-Plattformen geschaffen werden, nicht urheberrechtlich geschützt werden.
Assistive KI – Der Bericht geht weiter auf die Einbindung von KI in kreative Aufgaben ein, wie beispielsweise das Altern von Schauspielern in Filmen, das Hinzufügen oder Entfernen von Objekten in einer Szene oder das Auffinden von Fehlern im Softwarecode, und kommt zu dem Schluss, dass der Schutz von Werken, die solche Technologien nutzen, davon abhängt, wie das System von einem menschlichen Urheber verwendet wird und ob der Ausdruck eines Menschen in dem resultierenden Werk erfasst wird.
Schutz von Eingabeaufforderungen – Das Copyright Office kommt zu dem Schluss, dass Eingabeaufforderungen allein keine Grundlage für die Beanspruchung von Urheberrechtsschutz für KI-generierte Ergebnisse bilden (unabhängig davon, wie komplex diese erscheinen mögen), es sei denn, die Eingabeaufforderung selbst beinhaltet ein urheberrechtsfähiges Werk. Im Kern schützt das Urheberrecht keine Ideen, da es den freien Fluss von Ideen und Gedanken fördern soll. Vielmehr schützt das Urheberrecht einzigartige menschliche Ausdrucksformen der zugrunde liegenden Ideen, die in einem greifbaren Medium festgehalten sind. Das Copyright Office erklärt, dass Prompts keine ausreichende menschliche Kontrolle bieten, um KI-Nutzer zu Urhebern zu machen. Stattdessen fungieren Prompts als Anweisungen, die die Vorstellung eines Nutzers von einer Idee widerspiegeln, aber nicht den Ausdruck dieser Idee kontrollieren. In erster Linie zeigen die Lücken zwischen den Prompts und den daraus resultierenden Ergebnissen, dass ein Nutzer keine Kontrolle über den Ausdruck dieser Ideen hat.
Ausdrucksstarke Eingaben – Das Copyright Office verwendet in seinem Bericht zwei Beispiele, um diesen Punkt zu veranschaulichen. Die erste Eingabe, in der das Motiv und die Komposition einer Pfeife rauchenden Katze detailliert beschrieben wurden, wurde als nicht urheberrechtsfähig angesehen, da das KI-System die Lücken in der Eingabe des Benutzers füllt. Hier gibt die Eingabeaufforderung keine Angaben zur Rasse oder Farbe der Katze, ihrer Größe, ihrer Pose oder der Kleidung, die sie unter dem Bademantel tragen soll. Ohne diese spezifischen Anweisungen in den Eingabeaufforderungen des Benutzers erzeugte das KI-System dennoch ein Bild auf der Grundlage seines eigenen internen Algorithmus, um die Lücken zu füllen, wodurch dem Benutzer die expressive Kontrolle entzogen wurde.

Im Gegensatz dazu wurde die zweite Aufforderung, bei der das KI-System gebeten wurde, eine fotorealistische Grafik einer von Menschen gezeichneten Skizze zu erstellen, als urheberrechtsfähig angesehen, da die ursprünglichen Elemente der Skizze in der von der KI generierten Ausgabe beibehalten wurden. Bei der Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit verwies das Copyright Office auf das Urheberrecht an den ursprünglichen Elementen der Skizze als Beweis für die Urheberschaft, und jede Ausgabe, die identifizierbare Elemente der Skizze (unter der Anleitung des menschlichen Urhebers) darstellte, wurde vom Amt als abgeleitetes Werk des Urheberrechts der Skizze angesehen. Der Schutz des Künstlers in der KI-Ausgabe würde sich mit den schutzfähigen Elementen in der ursprünglichen Skizze überschneiden, und wie andere abgeleitete Rechte würde auch die KI-Ausgabe eine Lizenz für die ursprüngliche Skizze erfordern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Person, die ihr eigenes urheberrechtsfähiges Werk in ein KI-System eingibt, der Urheber des Teils des Werks ist, der in der Ausgabe noch erkennbar ist; die einzelnen Elemente müssen identifizierbar und auf den ursprünglichen menschlichen Ausdruck zurückführbar sein.

Das Copyright Office ist der Ansicht, dass die derzeitige Verwendung von Prompts größtenteils nicht schutzfähige (oder gemeinfreie) Ideen enthält, merkt jedoch an, dass umfangreiche menschliche Ausdrucksformen Prompts potenziell schutzfähig machen könnten, allerdings nicht mit der derzeit verfügbaren Technologie. Darüber hinaus stellt das Copyright Office fest, dass die derzeitige Technologie unvorhersehbar und inkonsistent ist und oft sehr unterschiedliche Ergebnisse aus denselben Prompts hervorbringt, was seiner Ansicht nach zeigt, dass Prompts nicht die erforderliche klare Ausdrucksrichtung aufweisen, um das Niveau menschlicher Urheberschaft zu erreichen.
Anordnung und Modifizierung von KI-Werken – Das Copyright Office kommt außerdem zu dem Schluss, dass die menschliche Urheberschaft durch Ergänzungen oder Anordnungen von KI-Ergebnissen, einschließlich der Verwendung von adaptiven KI-Tools, nachgewiesen werden kann. So wurde beispielsweise einem Comic, der mit KI „illustriert”, aber mit Originaltext eines menschlichen Autors ergänzt wurde, zusätzlich zu den urheberrechtsfähigen Texten auch Schutz für die Anordnung und Ausdrucksweise der Bilder gewährt, da das Werk das Ergebnis kreativer menschlicher Entscheidungen ist. Die gleiche Argumentation gilt für KI-generierte Bearbeitungswerkzeuge, mit denen Benutzer Bereiche eines Bildes auswählen und mit einer modifizierten Eingabeaufforderung neu generieren können. Im Gegensatz zu Eingabeaufforderungen ermöglicht die Verwendung dieser Werkzeuge den Benutzern die Steuerung des Ausdrucks bestimmter kreativer Elemente, aber das Copyright Office stellt klar, dass die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit dieser Modifikationen von einer Einzelfallentscheidung abhängt.

III. Internationale Entscheidungen zum Urheberrecht im Bereich der künstlichen Intelligenz
In seiner Überprüfung der internationalen Reaktionen auf Fragen zum Urheberrecht im Zusammenhang mit KI stellt das US-amerikanische Copyright Office fest, dass allgemein Einigkeit darüber besteht, die bestehenden Anforderungen an die menschliche Urheberschaft anzuwenden, um die Urheberrechtsfähigkeit von KI-Werken zu bestimmen.
Die Anweisungen des japanischen Kulturrats unterstreichen die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit und nennen Beispiele für menschliche KI-Eingaben, die ein urheberrechtsfähiges Niveau erreichen können. Dazu gehören die Anzahl und Art der gegebenen Eingabeaufforderungen, die Anzahl der Versuche, das ideale Werk zu generieren, die Auswahl durch den Nutzer und spätere Änderungen am Werk.
Ein Gericht in China befand, dass über 150 Eingabeaufforderungen sowie Retuschen und Modifikationen der Ergebnisse der KI zu einem ausreichenden menschlichen Ausdruck führten, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
In der Europäischen Union sind sich die meisten Mitgliedstaaten einig, dass die derzeitige Urheberrechtspolitik für die Nutzung von KI geeignet ist, und ähnlich wie in den USA verlangen die meisten Mitgliedstaaten einen erheblichen menschlichen Beitrag zum kreativen Prozess, um für den Urheberrechtsschutz in Frage zu kommen.
Kanada und Australien haben beide Unklarheiten in Bezug auf das Thema KI zum Ausdruck gebracht, aber keines der beiden Länder hat Schritte unternommen, um die Gesetzgebung zu ändern.
Im Gegensatz zu anderen Ländern haben einige Commonwealth-Länder wie das Vereinigte Königreich, Indien, Neuseeland und Hongkong bereits vor der Einführung moderner generativer KI Gesetze erlassen, die den Urheberrechtsschutz für vollständig von Computern geschaffene Werke ermöglichen. Angesichts der jüngsten technologischen Entwicklungen hat das Vereinigte Königreich eine Änderung dieses Gesetzes in Betracht gezogen, während andere Länder noch nicht geklärt haben, ob ihre bestehenden Gesetze auch für KI-generierte Werke gelten würden.
IV. Politische Implikationen für zusätzlichen Schutz
Anreize – Eine der wichtigsten Komponenten der Urheberrechtspolitik, wie sie in der Verfassung der Vereinigten Staaten festgeschrieben ist, besteht darin, „die Wissenschaft und die nützlichen Künste zu fördern“. Die Stellungnahmen an das Copyright Office gingen auseinander, ob der Schutz von KI-generierten Werken Anreize für die Urheberschaft schaffen würde. Befürworter einer Ausweitung des Urheberrechtsschutzes argumentierten, dass dies neue Technologien fördern würde, während Gegner darauf hinwiesen, dass die rasche Verbreitung dieser Technologien zeige, dass Anreize nicht notwendig seien. Das Copyright Office hält den aktuellen Rechtsrahmen für ausreichend ausgewogen und erklärt, dass keine zusätzlichen Gesetze erforderlich sind, um Anreize für KI-Kreationen zu schaffen, da die bestehenden Mindestanforderungen an die menschliche Kreativität bereits die Werke menschlicher Urheber schützen und fördern, die das Urheberrecht zu fördern sucht.
Internationale Wettbewerbsfähigkeit bewahren – Kommentatoren merkten an, dass US-amerikanische Urheber ohne den zugrunde liegenden Urheberrechtsschutz von einem schwächeren Schutz für KI-generierte Werke betroffen wären. Das Copyright Office entgegnet, dass weltweit ähnliche Schutzmaßnahmen verfügbar sind, die mit den US-amerikanischen Standards für menschliche Urheberschaft im Einklang stehen.
Klarheit zum Schutz durch KI – Kommentatoren forderten von den Beamten des Copyright Office Rechtssicherheit, dass mit KI geschaffene Werke an andere Parteien lizenziert und beim Copyright Office registriert werden können. Der Bericht des Copyright Office gibt die Gewissheit, dass mit Hilfe von KI-Plattformen geschaffene Werke nach den bestehenden Urheberrechtsgesetzen registriert werden können, und weist darauf hin, dass eine weitere Klarstellung aufgrund der Einzelfallprüfung bei der Urheberrechtsanalyse schwierig ist.
Schlussfolgerung und Überlegungen[4]
Die Grundlagen des US-amerikanischen Urheberrechts wurden konsequent auf neue Technologien angewendet, und das Copyright Office ist der Ansicht, dass diese Grundsätze gleichermaßen auch für KI-Technologien gelten. Angesichts der Bestätigung des Copyright Office, dass rein KI-generierte Werke nicht urheberrechtlich geschützt werden können und dass KI-unterstützte Werke eine bedeutende menschliche Urheberschaft beinhalten müssen, müssen Unternehmen, die KI-Systeme nutzen, mehrere wichtige rechtliche und strategische Faktoren berücksichtigen:
- Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über menschliche Eingaben und Änderungen, wie z. B. das Anordnen, Anpassen oder Verfeinern von KI-Ergebnissen.
- Konzentrieren Sie sich darauf, von Menschen geschaffene, urheberrechtsfähige Werke mit KI-Systemen zu verbessern, anstatt Werke ausschließlich durch nicht urheberrechtsfähige Eingaben zu generieren.
- Für Unternehmen, die KI-gestützte Arbeiten in Auftrag geben, sollte in Verträgen festgelegt werden, dass Mitarbeiter oder Auftragnehmer eine ausreichende menschliche Kontrolle, Anordnung oder Modifikation der KI-Arbeiten gewährleisten, um die Urheberrechtsfähigkeit sicherzustellen.
- Unternehmen, die KI-gestützte Arbeiten als Teil ihrer Dienstleistungen anbieten, sollten erwägen, Risiken zu mindern, indem sie KI-generierte Werke aus den üblichen IP-Erklärungen/Garantien ausschließen und darüber hinaus jegliche Haftung in Bezug auf die Verwendung solcher Werke ausschließen.
- Berücksichtigen Sie Unterschiede in den internationalen Urheberrechtsgesetzen für KI, um die Auswirkungen auf globale IP-Strategien zu bewerten.
Angesichts der einzigartigen Analyse, die Urheberrechtsfälle erfordern, und der bestehenden Präzedenzfälle, die menschliches Eingreifen zum Schutz erfordern, ist das Urheberrecht gut auf die Herausforderungen durch KI-Plattformen vorbereitet. Aufgrund der einzigartigen Fakten jedes Einzelfalls wird Urhebern empfohlen, sich an einen erfahrenen Urheberrechtsanwalt zu wenden, der ihnen dabei helfen kann, zu beurteilen, ob ein einzelnes KI-gestütztes Werk genügend menschliches Eingreifen enthält, um schutzfähig zu sein.
[1] Burrow-Giles Litho. Co. gegen Sarony, 111 U.S. 53, 55–57 (1884).
[2] Naruto gegen Slater, Nr. 15-cv-04324, 2016 U.S. Dist. LEXIS 11041, unter *10 (N.D. Cal. 28. Januar 2016) (Feststellung, dass Tiere keine „Urheber” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind).
[3] Urantia Found. gegen Kristen Maaherra, 114 F.3d 955, 957–59 (9. Cir. 1997) (mit der Feststellung, dass das Urheberrecht nicht darauf abzielt, göttliche Wesen zu schützen, sondern die Anordnung jenseitiger Botschaften schützt, nicht jedoch deren Inhalt).
[4] Wie oben erwähnt, befasst sich der Bericht des Copyright Office nicht mit Fragen der fairen Nutzung bei der Schulung von KI-Systemen oder der Urheberrechtshaftung im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen; diese Themen werden voraussichtlich in einer separaten Veröffentlichung behandelt.