One Big Beautiful Bill Aktualisierungen der Regeln für qualifizierte Kleinunternehmensanteile gemäß Abschnitt 1202

Im Rahmen des kürzlich verabschiedeten One Big Beautiful Bill Act (OBBBA)1 nahm der Kongress die ersten wesentlichen Änderungen an Abschnitt 12022vor, der die Regeln für qualifizierte Kleinunternehmensaktien (QSBS) seit über zehn Jahren festlegt. Mit dem OBBBA wurden mehrere Teile von Abschnitt 1202 geändert, darunter:
- Gewinne aus dem Verkauf von QSBS, die weniger als fünf Jahre gehalten werden, können nun teilweise vom Bruttoeinkommen ausgeschlossen werden, wenn sie mindestens drei Jahre lang gehalten werden.
- Die Begrenzung des Ausschlusses von Gewinnen auf 10 Mio. USD pro Anteilseigner wird auf 15 Mio. USD erhöht und jährlich an die Inflation angepasst.
- Das Gesamtbruttovermögen eines Unternehmens, das als qualifiziertes Kleinunternehmen gilt, wurde von 50 auf 75 Millionen Dollar erhöht und wird nun jährlich an die Inflation angepasst.
Im Allgemeinen scheinen die neuen Regeln für Aktien zu gelten, die ab dem 5. Juli 2025 ausgegeben werden.
I. Verkürzung der QSBS-Haltefrist
Nach dem vor dem OBBBA geltenden Abschnitt 1202 müssen QSBS von einem Steuerpflichtigen mindestens fünf Jahre lang gehalten werden, um den Ausschluss von den beim Verkauf der QSBS erfassten Gewinnen zu erhalten. Ohne einen entsprechenden "Rollover" gemäß Abschnitt 1045 würden daher alle QSBS, die vor dem 5. Juli 2025 erworben und vor Erfüllung der fünfjährigen Haltefrist im Rahmen eines steuerpflichtigen Verkaufs verkauft werden, zur Besteuerung des gesamten Gewinns führen.
Das OBBBA sieht vor, dass für Aktien, die am oder nach dem 5. Juli 2025 erworben werden, Gewinne aus dem Verkauf von QSBS in Abhängigkeit von der Haltedauer der QSBS nach folgendem Schema vom steuerpflichtigen Einkommen ausgenommen werden können:
- QSBS, die seit mindestens drei Jahren gehalten werden - 50 % Ausschluss
- QSBS, die seit mindestens vier Jahren gehalten werden - 75 % Ausschluss
- QSBS, die seit mindestens fünf Jahren gehalten werden - 100%iger Ausschluss.
II. Erhöhung der Begrenzung des QSBS-Ausschlusses für Vorgesellschafter
Nach Abschnitt 1202 in der vor dem OBBBA geltenden Fassung kann jeder Inhaber von QSBS nur den höheren Betrag von 10 Mio. USD oder das Zehnfache seiner bereinigten Basis in seinen QSBS ausschließen. Wenn beispielsweise die bereinigte Basis eines Steuerpflichtigen in seinen QSBS 5 Mio. USD beträgt, kann er bis zu 50 Mio. USD an Gewinnen ausschließen. Beträgt die bereinigte Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen 500.000 $, können nur bis zu 10 Mio. $ des Gewinns ausgeschlossen werden.
Das OBBBA sieht vor, dass für Aktien, die am oder nach dem 5. Juli 2025 erworben werden, der Ausschluss von Gewinnen nun auf den höheren Wert von 15 Mio. USD oder das Zehnfache der Steuerbasis begrenzt ist. Im vorangegangenen Beispiel könnte ein Steuerpflichtiger mit einer Steuerbasis von 500.000 USD in seinen QSBS bis zu 15 Mio. USD Gewinn ausschließen (unter der Annahme einer fünfjährigen Haltefrist).
Darüber hinaus war die 10-Millionen-Dollar-Grenze gemäß Abschnitt 1202 in der vor dem OBBBA geltenden Fassung seit der Verabschiedung des Gesetzes festgelegt. Nach dem OBBBA ist die neue Grenze von 15 Mio. USD nur ein Basiswert für die Jahre 2025 und 2026. Für jedes darauf folgende Steuerjahr wird die Obergrenze an die Inflation angepasst.
III. Erhöhung des zulässigen Gesamtbruttovermögens für ein qualifiziertes Kleinunternehmen
Nach dem vor dem OBBBA geltenden Abschnitt 1202 gilt eine Gesellschaft nur dann als qualifiziertes Kleinunternehmen, wenn ihr "Gesamtbruttovermögen" 50 Mio. USD nicht übersteigt (einschließlich etwaiger Erlöse aus der Emission von QSBS).
In der geänderten Fassung wird der Grenzwert für das Gesamtbruttovermögen eines Unternehmens, das als qualifiziertes Kleinunternehmen eingestuft werden kann, für Aktien, die am oder nach dem 5. Juli 2025 erworben werden, auf 75 Millionen Dollar erhöht. Dieser Schwellenwert wird nach 2026 ebenfalls inflationsbereinigt angehoben.
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Andere Anforderungen an QSBS, die weiterhin erfüllt werden müssen, wurden durch das OBBBA nicht geändert. Zum Beispiel: (1) das emittierende Unternehmen muss als C-Körperschaft besteuert werden; (2) das emittierende Unternehmen muss kontinuierlich einen qualifizierten Handel oder ein qualifiziertes Geschäft betreiben, was im Allgemeinen Dienstleistungsunternehmen ausschließt; (3) der Steuerzahler muss die Aktien direkt vom Unternehmen erwerben; und (4) das Unternehmen kann im Allgemeinen nicht mehr als einen De-minimis-Betrag an Aktien innerhalb eines Zwei-Jahres-Fensters zurücknehmen, das ein Jahr vor der QSBS-Emission beginnt.
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Raj Tanden oder Jacob Davis.
Für weitere Informationen über die OBBBA, klicken Sie bitte hier klicken.
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[1] H.R. 1, 119th Congress, Pub. L. No. 119-21, 139 Stat. ___ (2025)
[2] Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Verweise auf den Internal Revenue Code von 1986 in seiner geänderten Fassung.