Klage wegen Vertragsbruchs durch Franchisenehmer wegen fehlender Klagebefugnis als Drittbegünstigter abgewiesen

Ein Bundesgericht gab kürzlich dem Antrag eines Drittanbieters auf Abweisung der Klage eines Franchisenehmers statt und entschied, dass der Franchisenehmer kein beabsichtigter Drittbegünstigter des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Franchisegeber war.
Hintergrund
In Belvidere Pizza, Inc. gegen McCain Foods USA, Inc.war Hampshire Pizza, Inc. („Hampshire“) Franchisegeber verschiedener Pizzarestaurants und bot Franchisenehmern Unterstützung, darunter Einkaufs- und Vertragsdienstleistungen in deren Namen. Belvidere Pizza, Inc. („Belvidere“) war ein Franchisenehmer von Hampshire.
Im Jahr 2022 schloss Hampshire einen Vertrag über die Lieferung von Lebensmitteln mit McCain Foods USA, Inc. („McCain“), einem Lebensmittellieferanten, ab. Der Vertrag sah vor, dass McCain Hampshire mindestens 90 Tage im Voraus schriftlich über Preiserhöhungen informieren musste. Der zugrunde liegende Streit entstand, als McCain wenige Monate nach Vertragsbeginn seine Preise erhöhte und Hampshire nur sechs Tage im Voraus darüber informierte.
Infolgedessen reichten Hampshire und Belvidere gemeinsam beim US-Bezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Illinois eine Sammelklage gegen McCain ein, und zwar im Namen aller Parteien, die aufgrund eines Vertrags mit einer 90-tägigen Kündigungsfrist eine Preiserhöhung gezahlt hatten. Sie machten geltend, dass Belvidere zwar keine Vertragspartei war, der Vertrag jedoch „zum direkten Vorteil Dritter, nämlich der Mitglieder/Franchisenehmer” bestimmt war. Daraufhin beantragte McCain die Abweisung der Klage von Belvidere mit der Begründung, dass Belvidere kein beabsichtigter Drittbegünstigter im Sinne des Vertrags sei.
Das Gericht gab dem Antrag des Lieferanten auf Abweisung der Klage des Franchisenehmers statt.
Das Gericht gab dem Antrag auf Abweisung statt. Das Recht des Bundesstaates Illinois sieht eine „starke Vermutung gegen die Gewährung vertraglicher Vorteile an nicht vertraglich beteiligte Dritte“ vor. Mit anderen Worten: Damit eine nicht vertraglich beteiligte Partei eine der Vertragsparteien für eine Vertragsverletzung haftbar machen kann, muss der Vertrag eine ausdrückliche Formulierung enthalten, die den Dritten oder die spezifische Gruppe, zu der er gehört, identifiziert. Es reicht nicht aus, dass die Vertragsparteien lediglich „wussten, erwarteten oder beabsichtigten, dass andere von der Vereinbarung profitieren würden“.
Da Belvidere nicht Vertragspartei war und der Vertrag weder auf seine Franchise Bezug nahm noch anderweitig festlegte, dass Belvidere davon profitieren sollte, wies das Gericht alle Ansprüche von Belvidere gegen McCain ab.
Alternativ argumentierte Belvidere, dass zwischen ihm und McCain ein stillschweigender Vertrag bestand, und machte einen Anspruch auf Rückerstattung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Das Gericht ging jedoch nicht auf die Begründetheit dieses Arguments ein, da Belvidere in seiner Klage unzulässigerweise auf ungerechtfertigte Bereicherung unter „Bezugnahme auf das Bestehen eines Vertrags” geltend machte. Nach dem Recht des Bundesstaates Illinois ist es einem Kläger nicht gestattet, frühere Behauptungen über das Bestehen eines Vertrags zur Stützung einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch Verweis einzubeziehen.
Wichtigste Erkenntnis
Dieser Fall verdeutlicht einen wichtigen Punkt für Vertragsparteien in Illinois: Gerichte gewähren Personen, die nicht Vertragspartei sind, keine vertraglichen Rechte, es sei denn, es gibt eine klare und ausdrückliche Formulierung, die die Partei identifiziert und festlegt, dass der Vertrag zu ihrem Vorteil geschlossen wurde. Daher sollten Franchisegeber, die beabsichtigen, dass ihre Franchisenehmer durch in ihrem Namen ausgehandelte Verträge durchsetzbare Rechte erhalten, sicherstellen, dass der Vertrag diese Franchisenehmer ausdrücklich nennt oder klar beschreibt.